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Aktuelles & Blog

von Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller 29 Nov., 2021
Jede Arbeitsstätte und daher auch Museen, Archive und Bibliotheken müssen mit Blick auf den Brandschutz geeignete technische Einrichtungen und Geräte vorhalten, um die Entstehung von Bränden zu verhindern bzw. ihre Ausbreitung einzudämmen. Der Feuerlöscher gehört dazu. Hocheffektiv, aber vielfach unterschätzt. In Deutschland wird der Brandschutz in den Bauordnungen der Bundesländer geregelt. Dabei wird im Rahmen der Vorbeugung nach baulichen, organisatorischen und anlagentechnischen Maßnahmen unterschieden. Zu Letzteren zählen nicht nur so komplexe Systeme wie Brandmeldeanlagen (BMA), Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA), Feststellanlagen für Brand- und Rauchschutztüren und selbsttätige Feuerlöschanlagen (z.B. Sprinkler- oder Gaslöschanlagen), sondern auch der `simple´, manuell zu bedienende Feuerlöscher. Dabei handelt es sich um ein tragbares, max. 20 Kilogramm schweres Gerät, das der Löschung von Klein- und Entstehungsbränden dient. Während Feuerlöschanlagen einen Brand oftmals nur eindämmen, können Feuerlöscher im wahren Sinne des Wortes ein Feuer vollständig löschen – vorausgesetzt, der Brandherd wird schnell entdeckt und die Löschmaßnahme wird zügig und richtig durchgeführt. Die Brandklasse entscheidet über den Löscher. Um Klein- und Entstehungsbrände wirksam löschen zu können, müssen die Geräte rasch auffindbar und jederzeit einsatzbereit sein (Überprüfungspflicht!). Darüber hinaus sollte der Nutzer mit der Handhabung des Gerätes vertraut sein und wissen, welches Löschmittel für welche Art von Brand (sog. Brandklasse) das geeignete ist. Auskunft dazu und zu anderen Belangen geben fünf Schriftfelder auf den Geräten. Die Brandklassen, für die ein Löscher geeignet ist, sind auf jedem Gerät mit Buchstaben (A, B, C, D und F) und Piktogrammen angegeben. Aufgrund der üblichen Brandlasten in Kulturbetrieben ist besonders an Feststoffbrände der Kategorie „A“ zu denken (z.B. organische Stoffe). Befinden sich jedoch z.B. Restaurierungswerkstätten im Gebäude, können auch die Kategorien B oder C (flüssige bzw. gasförmige Stoffe) relevant sein. Je nach Einsatzort der Feuerlöscher sind mögliche Sekundärschäden zu bedenken. Für Archive, Bibliotheken und Museen wird dringend davon abgeraten, ABC-Pulverlöscher zu verwenden. Diese sind löschtechnisch hoch effektiv, aber aufgrund der staubigen und chemischen Substanzen für Kunst- und Kulturgut nicht brauchbar. Ähnliches gilt für die chemischen Auswirkungen von CO2-Löschern. Mit Blick auf den Schutz der Kulturgüter sind Wasser- oder Schaumlöscher besser geeignet. Wie viele Geräte sind vorzuhalten und wo? Neben den Bauordnungen gibt u.a. die „Technische Regel für Arbeitsstätten“ (ASR A2.2) Auskunft über Maßnahmen gegen Brände. Während Kap. 4 über die „Eignung von Feuerlöschern und Löschmitteln“ informiert (z.B. Brandklassen und Löschmitteleinheiten) und Kap. 6 sich mit dem „Betrieb“ befasst (u.a. regelmäßige Wartung und Prüfung sowie Brandschutzhelfer), ist die „Ausstattung von Arbeitsstätten“ Gegenstand von Kap. 5. Unter Punkt 5.2 heißt es: „Der Arbeitgeber hat Feuerlöscheinrichtungen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Anzahl (…) bereitzustellen.“ Eine konkrete Bedarfsermittlung kann z.B. im Rahmen einer sog. Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Zu deren Parametern zählen u.a. die Grundfläche des Gebäudes, die Einstufung der Brandgefährdung und die sog. Löschmitteleinheiten (LE), die jedoch keine quantitativen, sondern qualitative Größen beschreiben. Mit Blick auf die „Grundanforderungen zur Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen“ haben Arbeitgeber sicherzustellen, dass in Arbeitsstätten: „Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar angebracht sind, (…) die Entfernung von jeder Stelle zum nächstgelegenen Feuerlöscher möglichst nicht mehr als 20 m (tatsächliche Laufweglänge) beträgt, um einen schnellen Zugriff zu gewährleisten, (…) die Standorte von Feuerlöschern durch das Brandschutzzeichen F001 „Feuerlöscher“ entsprechend ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ gekennzeichnet sind. In Deutschland werden die Entwicklung, Fertigung, Überprüfung und Zulassung von Feuerlöschern übrigens ausschließlich von der MPA Dresden GmbH im sächsischen Freiberg begleitet bzw. durchgeführt. Auch wenn es hierzulande (noch) kein eigenes Feuerlöscher-Museum gibt, so findet sich der unübersehbare und unentbehrliche Helfer dennoch in vielen Sammlungen, deren kleinere und größere Bestände eine mehr als 100-jährige technische Entwicklung dokumentieren. Dieser Artikel erschien zuerst in der Zeitschrift Kulturbetrieb (www.kulturbetrieb-magazin.de) Ausgabe Mai 2016
von Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller 29 Nov., 2021
Museen, Archive und Bibliotheken sind recht häufig von Bränden betroffen. Allein im Jahr 2015 hat es in mindestens 19 kulturellen bzw. historischen Liegenschaften gebrannt, darunter einige Feuer mit verheerenden und sogar tödlichen Folgen. Um das Ausbrechen von Bränden zu verhindern, ist der sog. organisatorische Brandschutz von ganz besonderer Bedeutung. Brandverhütung ist das Ziel Unter »vorbeugendem Brandschutz« (auch Brandverhütung) fasst man alle Maßnahmen, die ergriffen werden, um der Entstehung und Ausbreitung eines Brandes durch Feuer oder Rauch vorzubeugen. Abzugrenzen davon ist der sog. »abwehrende Brandschutz«, der die Belange der Feuerwehr beim Löschen oder Eindämmen eines Brandes betrifft. Während beim vorbeugenden Brandschutz nahezu durchgängig bau- oder anlagentechnische Maßnahmen im Zentrum des Interesses stehen, werden betrieblich-organisatorische Vorkehrungen nicht selten als nachrangig betrachtet – obwohl gerade durch sie das Entstehen von Bränden besonders effektiv verhindert werden kann. Vorbeugender Brandschutz wird in drei wesentliche Bereiche untergliedert: Baulicher oder bautechnischer Brandschutz (passiver Brandschutz) Anlagentechnischer Brandschutz (aktiver Brandschutz) Betrieblich-organisatorischer Brandschutz („interaktiver Brandschutz“) Bauliche Maßnahmen – hierunter fasst man z.B. Wände, Decken, Brandabschnitte, Brandschutztüren oder Fluchtwege – werden hierzulande in verschiedenen DIN bzw. DIN EN geregelt. Als passive Maßnahmen kann ihre Bedeutung nicht hoch genug eingeschätzt werden, aber ein Brandereignis verhindern kann der bautechnische Brandschutz nicht. Dies gilt auch für den anlagentechnischen Brandschutz, der alle technischen Anlagen und Einrichtungen umfasst, die z.B. der Detektion, der Auslösung eines Alarms und der Bekämpfung eines Brandes dienen bzw. seine Ausbreitung eindämmen oder behindern. Dazu gehören etwa Brandmeldeanlagen (BMA), Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA), Feststellanlagen für Brand- und Rauchschutztüren und selbsttätige Feuerlöschanlagen wie Sprinkler- oder Gaslöschanlagen. Nutzung bestimmt den Brandschutz Bau- oder anlagentechnische Maßnahmen sind bauordnungsrechtlich zwingend vorgeschrieben, können aber die Entstehung eines Brandes nicht verhindern. Dieses Ziel kann nur durch den betrieblich-organisatorischen Brandschutz erreicht werden, dessen zentrale Leitgedanken die konkrete Nutzung von Gebäuden sowie die daraus resultierenden Nutzungsspezifika sind. Davon ausgehend lassen Betreiber und / oder Nutzer von Gebäuden ein spezifisches Brandschutzkonzept erstellen, das Brandrisiken analysiert und wirksame Gegenmaßnahmen definiert. Es umfasst neben den o.g. Maßnahmen u.a. auch die Erstellung einer Brandschutzordnung (DIN 14096), das Anbringen von Flucht- und Rettungsplänen (DIN ISO 23601) und – sofern erforderlich – die Erstellung eines Feuerwehrplanes (DIN 14095). Diese `klassischen´ Mittel dokumentieren nicht nur die konkreten Maßnahmen, sondern sie geben den Nutzern, vor allem aber den meist ortsfremden Rettungskräften der Feuerwehr während des Einsatzes eine unersetzliche und mitunter lebenswichtige Orientierung im Gebäude. Um jedoch den Ausbruch und die Ausbreitung eines Feuers tatsächlich zu verhindern, muss eine Brandschutzordnung täglich „gelebt“ werden. Das beginnt bei der strikten Einhaltung relativ einfacher Maßnahmen: Das Verbot des Rauchens und offenen Feuers, das dauerhafte Freihalten von Flucht- und Rettungswegen sowie die stete Funktionstüchtigkeit brandschützender Bauteile wie Türen, Feststellanlagen usw. Gefährdungsbeurteilungen werden wichtiger Bislang wurden Vorgaben aus dem Arbeitsstättenrecht bzw. aus berufsgenossenschaftlichen Regelungen (DGUV) und neuerdings auch aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) weniger dazu genutzt, vorbeugende Brandschutzmaßnahmen abzuleiten. Zukünftig wird es jedoch immer mehr die Aufgabe von Betreibern und Nutzern sein, anhand konkreter Gefährdungsbeurteilungen auch das Brandentstehungsrisiko zu bewerten. Denn erst die durchgängige Analyse von Gefährdungen und die hieraus ableitbaren Gegenmaßnahmen bereits im Vorfeld der Entstehung eines Brandes sind effektives Mittel, um das Thema Brandschutz nachhaltig und zukunftsfähig zu halten, d.h. es bleibt bei dem altbekannten Motto: „Gefahr erkannt – Gefahr gebannt“. Welche konkreten Maßnahmen könnten im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes in Bezug auf die betrieblich-organisatorischen Maßnahmen im Fokus stehen? Beispielhaft seien erwähnt: ständiges Rauchverbot sowie Verbot offener Zündquellen dauerhaftes Freihalten von Flucht- und Rettungswegen in Verbindung mit deren Kennzeichnung regelmäßige Schulungen von Betriebsangehörigen im Rahmen der Brandschutzordnung; dazu zählt auch die Ausbildung zur Benutzung von Handfeuerlöschern nach ASR A 2.2 regelmäßige Prüfung elektrotechnischer Geräte nach berufsgenossenschaftlichem Regelwerk, um Zündquellen zu vermeiden; dazu zählt auch die Prüfung festinstallierter Elektroanlagen innerhalb des Gebäudes regelmäßige Wartungszyklen von Technik, die durchgängig gefahrauslösend sein kann Gefährdungsbeurteilung und Analyse von konkreten Handlungen bzw. Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden; mit Blick auf Kulturbetriebe ist im Besonderen an mögliche Brandlasten in Depots zu denken sowie an den Umgang mit Lösemitteln u.a. Chemikalien, z.B. in Restaurierungswerkstätten Es ist davon auszugehen, dass es zukünftig nicht mehr ausreichen wird, im Rahmen der Genehmigungsphase ein Brandschutzkonzept zu erstellen und durch Fachleute ausführen zu lassen. Vielmehr wird es für Nutzer und Betreiber darum gehen, das Brandschutzkonzept dauerhaft „mit Leben“ zu füllen, d.h. die vereinbarten Maßnahmen zum vorbeugenden betrieblich-organisatorischen Brandschutz kontinuierlich im Blick zu haben und konsequent umzusetzen. Die Vorschriften zum Brandschutz sind kein Selbstzweck. Sie dienen vorrangig dazu, Leben zu sichern und zu retten – sowohl das der Gebäudenutzer, als auch der Einsatzkräfte der Feuerwehr. Bau- und anlagentechnische Vorkehrungen unterstützen den aktiven und passiven Brandschutz, aber sie können das achtsame und umsichtige Verhalten der Nutzer und Betreiber nicht ersetzen. Dieser Artikel erschien zuerst in der Zeitschrift Kulturbetrieb (www.kulturbetrieb-magazin.de) Ausgabe Februar 201
von Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller 29 Nov., 2021
Vorrangige Ziele staatlicher bzw. behördlicher Vorschriften zum vorbeugenden Brandschutz sind der Schutz von Leib und Leben, der Umwelt und der öffentlichen Sicherheit. Dagegen muss der Schutz von Sachwerten selbstverantwortlich geplant, umgesetzt und kontrolliert werden – das gilt auch für Kunst- und Kulturgüter in Archiven und Depots. Es gibt keine Standards für Brandschutz in Depots! Oberste Priorität in den „klassischen“ bauordnungsrechtlichen Anwendungsvorschriften für brandschutztechnische Belange haben die Evakuierung von Personen, die Sicherheit der Rettungskräfte und das Eindämmen bzw. Beseitigen der Gefahren. Neben den Löscharbeiten zählen u.a. Brand- und Trennwände, Abstandsflächen und mindestens zwei bauliche Fluchtwege dazu. Das „klassische“ Bauordnungsrecht formuliert Mindestvorschriften, die sich jedoch nicht mit dem Schutz und der Rettung von Sachwerten wie z.B. Gebäuden, Ausstattung oder technischen Anlagen befassen. Dies liegt allein in der Eigenverantwortung des Eigentümers bzw. Nutzers. Das gilt auch für Immobilien, in denen einzigartige Werte lagern, z.B. Staatsarchive, Kunstdepots und Langzeitarchive. Dem Eigentümer bzw. Nutzer obliegen die Planung, Installation und Wartung geeigneter Löschanlagen oder die Einrichtung gekapselter Sonderbereiche für die Aufbewahrung der wertvollsten Objekte, Dokumente und Archivalien. In diesen Zusammenhang gehören auch geeignete Anlagen für die brandmeldetechnische Überwachung. Nutzungsspezifische Schutzkonzepte vereinbaren! Betreiber bzw. Nutzer von Depots müssen wissen: Das Bauordnungsrecht der Länder formuliert die typischen Brandschutzkonzepte, die jedoch nicht den Schutz von Sachwerten einschließen. Gleichwohl gibt es nutzungsspezifische Konzepte, die sowohl den gesetzeskonformen Personen- und Nachbarschutz als auch den Schutz von Sachwerten und Kulturgütern zum Inhalt haben. Wenn solche Konzepte umgesetzt werden sollen, müssen die Fachleute vom Brandschutz konkret darauf angesprochen werden. In der Praxis ist es häufig so: Betreiber bzw. Nutzer von Depots und Archiven gehen selbstverständlich davon aus, dass die Konzepte und Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz auch für den Schutz der Sachwerte ausgelegt sind. Nicht selten stellt man erst im Nachhinein fest, dass Nutzer und Fachplaner von ganz anderen Voraussetzungen, Bedingungen und Zielen ausgegangen sind. Fachplaner für den Brandschutz sollten aber nicht als „notwendiges Übel“ betrachtet, sondern möglichst früh in den Planungsprozess eingebunden werden. Wesentliche und zielführende Aspekte dabei sind zum einen die bauordnungsrechtlichen Mindestwerte und eine durch die spezifische Nutzung bedingte Definition weiterer Schutzkomponenten. Lösungsvorschläge (Auswahl) Aus der Erfahrung in der Betreuung unterschiedlichster Kultureinrichtungen abschließend einige Anregungen für den Schutz einmaliger Kunst- und Kulturgüter. Bautechnik: In den Depots und Archiven der Vereinigten Domstifter zu Naumburg, Merseburg und des Kollegiatsstiftes Zeitz wurden neben den standardmäßigen Schutzmaßnahmen zusätzlich Gaslöschanlagen eingebaut. Außerdem wurden Vorkehrungen getroffen, um eingesetztes Löschwasser aus dem Gebäude abzuleiten. Dazu dienen Öffnungen in der Außenwand oberhalb der Geschossdecke über den besonders zu schützenden Räumen. Zwischen Depots bzw. Archiven und den angrenzenden Räumen sollte unbedingt eine Sicherheitsschleuse eingebaut werden. Diese dient sowohl dem Sachwertschutz als auch dem feuerwehrtechnischen Einsatz. Die Schleuse schützt das Archiv vor dem Eindringen eines Brandes von außen und umgekehrt das Gebäude bei einem Brand im Inneren des Archivs. Ausstattung: In Archiven und Depots sollten sich keine Arbeitsplätze (z.B. PCs, Kopierer) bzw. technische Geräte für die Pausengestaltung befinden. Es ist menschlich nachvollziehbar, wenn Kühlschränke, Kaffeemaschinen oder Wasserkocher gleich zur Hand sind, aber mit Blick auf den Brandschutz ist dies grundgefährlich, denn elektrisch betriebene Geräte gelten als Brandursache Nr. 1! Hier stehen auch die Vorgesetzten bzw. Beauftragten für den Brandschutz in der Pflicht zu kontrollieren und die gültigen Vorschriften durchzusetzen. Verhalten: Neben defekten Geräten zählt menschliches Fehlverhalten im Umgang mit Feuer oder sonstigen Zündquellen zu den häufigsten Gründen für Brandereignisse. Dazu gehört der umsichtige Umgang mit dem Betrieb technischer Anlagen. Diese sollten beim Betreten von Archiven durch Schlüsselschalter ein- und beim Verlassen unbedingt wieder ausgeschaltet werden. Brandschutztüren sollten nicht mit Keilen festgeklemmt werden, so bequem es auch sein mag. Auch der „Klassiker“ ist nicht zu vergessen: Rauchverbote unbedingt beachten! Dieser Artikel erschien zuerst in der Zeitschrift Kulturbetrieb (www.kulturbetrieb-magazin.de) Ausgabe August 2015
von Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller 29 Nov., 2021
Wesentliche Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes sind es, Leben, Gesundheit, Eigentum, Besitz und Umwelt zu schützen. Das gilt auch für kulturelle Betriebe. Dennoch kommen Ausstattung und Überwachung brandmeldetechnischer Anlagen im Vergleich zur Steuerungs- und Überwachungstechnik für Klima, Diebstahl oder Einbruch oft relativ kurz. Schotten dicht! Im Ernstfall. Museen, Ausstellungshäuser, Bibliotheken u.a. Kultureinrichtungen wollen in aller Regel als offene Orte wahrgenommen werden, in denen Besucher und Gäste sich möglichst frei bewegen können. Dies kann mit brandschutztechnischen Auflagen kollidieren, besonders dort, wo es um sog. Brandabschnitte geht. Damit werden Bereiche definiert, die im Brandfall bestimmungsgemäß ausbrennen dürfen bzw. für die Einsatzkräfte der Feuerwehr noch zu beherrschen sind. Getrennt werden die Abschnitte, die ein Übergreifen auf andere Gebäudeteile verhindern sollen, mittels feuerbeständiger Abschlüsse, z.B. Brandschutztüren oder -tore. Sog. Feststellanlagen (FSA) oder Türfeststellanlagen (TFA) sorgen dafür, dass die Brandabschlüsse im Regelbetrieb offengehalten werden, aber bei Brand oder Rauchentwicklung sicher schließen. FSA / TFA bestehen im Wesentlichen aus einer Feststelleinrichtung (z.B. Magnet oder Türschließer), mindestens einem Branderkennungselement (z.B. optischer Rauchmelder), mindestens einem Handauslösetaster für manuelles Schließen und einer Versorgung mit Energie. Hierzulande benötigen Feststellanlagen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), die durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt wird. Schnittstelle Brandmelde- und Gebäudeleittechnik Feststellanlagen schließen in der Regel selbsttätig oder werden über einen Handauslöser manuell bedient. Allerdings ist es auch zulässig, FSA / TFA mittels Signal der Brandmeldeanlage (BMA) schließen zu lassen. Durch die Verknüpfung mit der ohnehin vorhandenen Gebäudeleittechnik (GLT) kann einerseits die technische Überwachung gebündelt werden; andererseits ist es bedingt möglich, auf zusätzliche Rauchmelder für FSA / TFA zu verzichten. Das kann für die Nutzung denkmalgeschützter Gebäude oder für die Gestaltung von Ausstellungsräumen von Interesse sein. Da solche Lösungen von der gültigen Richtlinie „Brandmeldeanlagen. Aufbau und Betrieb“ (DIN 14675) abweichen, müssen Einrichtung und Betrieb im Vorfeld sowohl mit der Genehmigungsbehörde als auch mit dem abnehmenden technischen Sachverständigen für BMA abgestimmt werden. Zu beachten ist die jeweilige Landesbauordnung. Auf Flucht- und Rettungswegen sind aber zwingend Brandmelder zu verwenden, die auf Rauch reagieren. Voraussetzung für die effiziente Verknüpfung von vorbeugendem Brandschutz und GLT ist die Einrichtung einer sog. Brandfallsteuerung, die der Anlage „sagt“, was zu tun ist: Anschalten der Entrauchung, Öffnung von Rauch- und Wärmeabzügen, Entriegelung von Fluchttüren, Abschalten von Lüftungsanlagen, Schließen von Brand- und Rauchschutztüren usw. Je nach Gebäude und Nutzung kann die Matrix die situationsabhängigen Befehle z.B. nach einzelnen Geschossen oder Brandabschnitten steuern. Raumbezogene Szenarien würden die Programmierung komplizieren und die Wahrscheinlichkeit von Fehlern erhöhen, sodass abzuwägen ist, ob der Aufwand wirtschaftlich vertretbar ist.  Vor Inbetriebnahme eines Gebäudes muss die Brandfallsteuerung einer umfassenden Wirkprinzipprüfung durch einen bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen unterzogen werden. Auf die Betreiber von Sonderbauten kommen in diesem Zusammenhang künftig weitere zeitliche und auch wirtschaftliche Aufwendungen zu. Dieser Artikel erschien zuerst in der Zeitschrift Kulturbetrieb (www.kulturbetrieb-magazin.de) Ausgabe Mai 2015
von Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller 29 Nov., 2021
Inklusion und Barrierefreiheit in öffentlichen Einrichtungen ist immer wieder Gegenstand kontroverser Diskussionen – von der Planung, über die Genehmigung bis zur Nutzung. Davon betroffen sind auch Museen, Bibliotheken und Archive. Für den Brandschutz ergibt sich hinsichtlich der Evakuierung im Bedarfsfall eine besondere Perspektive auf das vielschichtige Thema, das nicht auf Menschen im Rollstuhl reduziert werden darf. Dazu einige Anmerkungen. Barrieren bei der Evakuierung (Auswahl) Die gesellschaftlich geforderte Zugänglichkeit öffentlicher Gebäude und aller ihrer Teile bzw. Geschosse ist u.a. in den Landesbauordnungen festgelegt und wird für den funktionalen Nutzungsfall in aller Regel ohne besondere Probleme umgesetzt. Dennoch kann es an neuralgischen Stellen zu praktischen Konflikten zwischen den technisch-baulichen Vorschriften und der konkreten Situation vor Ort kommen. Rauchschutztüren Das sind Türen, die im Brandfall automatisch schließen, um zu verhindern, dass sich Rauchgase durch das Gebäude weiterverbreiten. Für körperlich eingeschränkte Personen kann diese sinnvolle brandschutztechnische Einrichtung ein absolutes Hemmnis darstellen. Um dennoch entkommen zu können, müssen Evakuierungskonzepte geeignete Schnittstellen resp. Fluchtwege berücksichtigen. Treppenhäuser Das Bauordnungsrecht fordert zwei voneinander unabhängige Fluchtwege. In öffentlichen Gebäuden sind das meist Treppen, die in zwei unabhängigen Brandabschnitten untergebracht sein müssen. Ausnahmen – etwa in Gebäuden mit Bestandsschutz – bedürfen besonderer bauordnungsrechtlicher Genehmigung. Treppen bzw. Stufen und Barrierefreiheit sind jedoch meist ein Widerspruch, d.h. für Rollstuhlfahrer oder Gehbehinderte kann das eigenständige Verlassen schwierig oder unmöglich sein. Auch das Tragen anderer Personen birgt Risiken: Helfer können sich körperlich übernehmen oder gemeinsam mit dem Eingeschränkten stürzen. Auch können räumliche Engpässe anderen Personen eine zügige und sichere Flucht erschweren. Aufzüge Im Brandfall dürfen vorhandene Aufzüge nicht benutzt werden. Ausnahmen bilden nur eigens dafür ausgerichtete Brandschutz- bzw. Feuerwehraufzüge, die ein sicheres Verlassen des Gebäudes ermöglichen. Alternative Lösungen (Auswahl) Bereits im Planungsprozess sollten ergänzende Szenarien entwickelt und in der Umsetzung berücksichtigt werden. Dazu können Verhaltensvorschriften oder speziell eingerichtete Schutzräume gehören. Empfohlene Ansprechpartner sind die Feuerwehr oder die zuständige Brandschutzbehörde. Anweisungen für das Betriebspersonal Mitarbeiter kultureller Einrichtungen, z.B. Service- und Aufsichtskräfte, sollten informiert und geschult sein, alle Personen, die Unterstützung benötigen, kompetent und umsichtig betreuen und begleiten zu können. Dazu gehören geeignete betrieblich-organisatorische Anweisungen und regelmäßige Übungen für den Evakuierungsfall. Wartezonen An geeigneten Stellen auf den Fluchtwegen (z.B. an Übergängen zu benachbarten Brandabschnitten) können besonders markierte Bereiche eingerichtet werden, in denen sich Menschen mit Einschränkung sammeln, um mit Unterstützung ortskundiger Personen evakuiert zu werden. Schutzräume Das sind brandschutz- und lüftungstechnisch abgetrennte Bereiche innerhalb eines Gebäudes oder Geschosses, in denen Personen auf Hilfe durch die Feuerwehr warten müssen. In der Realität werden diese Bereiche jedoch allzu gern als Abstellräume missbraucht. Darüber hinaus ist der Aufenthalt in diesen Räumen im Katastrophenfall für viele Menschen eine psychologische Belastung. Aufzüge Abgesehen von der o.g. Ausnahme ist in Deutschland derzeit eine gesetzeskonforme Evakuierung von Personen über Aufzüge nicht möglich. Das war nicht immer so. Bis 2007 ermöglichte in Berlin die Verordnung über Rettungswege für Behinderte (BeRettVO) in Sonderbauten und unter bestimmten technischen Voraussetzungen den Einsatz von Aufzügen. Die Verordnung, die zumindest aus technischer Perspektive eine plausible Lösung vorsah, ist nicht mehr in Kraft, kann jedoch aus Sicht des Verfassers für bestimmte Anwendungsfälle zur Information herangezogen werden. Fazit Während die barrierefreie Zugänglichkeit öffentlicher Gebäude nach standardisierten Vorschriften geregelt und zunehmend umgesetzt wird, bleibt die Frage der Evakuierung von Personen – ob mit oder ohne Beeinträchtigung – überwiegend Gegenstand individueller Vorsorge. Dieser Artikel erschien zuerst in der Zeitschrift Kulturbetrieb (www.kulturbetrieb-magazin.de) Ausgabe August 2014
von Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller 29 Nov., 2021
Diese Adaption eines Kinderliedes wurde in der jüngsten Vergangenheit traurige Realität mit teilweise erheblichen Schäden an bzw. in Versammlungsstätten. Havarien mit Sprinkleranlagen gab es im Staatsschauspiel Dresden (Mai 2016, Kleines Haus), im Stage Metronom Theater in Oberhausen (August 2017), in der Staatsoperette Dresden (Oktober 2017), im Sauerland-Theater in Arnsberg (November 2017) und in der Deutschen Oper in Berlin (Dezember 2017). Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sind Löschanlagen im Bühnenbereich zu verwenden, die im Alarmfall eine Menge an Wasser in kurzer Zeit auslassen. Historische Vorgaben Früher wurde für den Bau von Theatern und Versammlungsstätten viel Holz verwendet. Noch heute sind z.B. im Goethe-Theater Bad Lauchstädt (1802) die mitunter aufwändig in Steinoptik verzierten Holzkonstruktionen an Dach, Schnürböden, Unterbühnen und tragenden Stützen zu sehen. Zugleich bedeuteten Dekorationen und Kulissen in Verbindung mit den Beleuchtungsarten (früher Kerzen und Gaslampen, später energiereiche Scheinwerfer) eine erhebliche Brandgefahr. Auch bei sog. Lichtspieltheatern (Kino), war die Gefahr einer Brandentstehung im Bereich der Projektoren (heiße Lampen mit schnell brennendem Zelluloid-Film) sehr groß. Dies führte aufgrund vieler Brände (u.a. im Wiener Ringtheater im Jahr 1881) zu Vorschriften, die z.B. den Einbau von Feuerlöschanlagen verlangten oder die bauliche Abtrennung von Zuschauerhaus und Bühnenhaus mit dem sog. Eisernen Vorhang erforderten. Reduzierte Brandlasten Die Brandgefahren in der heutigen Zeit sind im Vergleich zur Zeit der Entstehung der vorgenannten Vorschriften nicht nur deutlich geringer, sondern auch anders. So werden ausschließlich nichtbrennbare bzw. schwerentflammbare Baustoffe, Dekorationen und Materialien eingesetzt. Wichtige Schritte sind auch das Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden sowie die zunehmende Verwendung „kalter“ LED-Scheinwerfer. Gefahren sind heutzutage nur noch auf – wie jeher – menschliches Versagen bzw. elektrische Defekte und ggf. pyrotechnikrelevante Produkte zurückzuführen. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung sowie der regelmäßigen und sorgfältigen Prüfung und Wartung von elektrischen Anlagen können die Risiken noch weiter minimiert werden. Aktuelle Vorschriften Die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO), welche (ggf. mit modifizierten Angaben) in allen Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt ist, gilt für den Neubau und für die grundlegende Sanierung von Versammlungsstätten. Hier wird nur noch für Großbühnen (mehr als 200 m² einschl. Zuschauerhaus und Bühnenhaus) eine Löschanlage als offenes System (= Sprühflutanlage) gefordert. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass Gebäude mit Löschanlagen den Vorschriften damals wie heute entsprechen. Die in aktuellen Presseartikeln proklamierte „übertriebene Brandschutzsicherheit“ ist insoweit zurückzuweisen. Technische Grundlagen Löschanlagen unterscheiden sich in wassergeführte und in gasgeführte Anlagen. Aufgrund der Wirkungsweise sind in Versammlungsstätten ausschließlich wassergeführte Anlagen vorgesehen. Die klassische Sprinkleranlage, wie man sie z.B. aus Verkaufsstätten kennt, haben mit Wasser gefüllte Rohrleitungen und Sprinklerdüsen, die mit Glasfässchen abgeschlossen sind. Ab einer bestimmten Temperatur platzen die Glaskörper und geben so das Wasser frei. Da diese geschlossenen Düsen jedoch vergleichsweise spät auslösen, sind in Versammlungsstätten seit jeher offene Düsen vorgeschrieben, sog. Sprühflutdüsen (früher Regendüsen). Diese offenen Systeme werden grundsätzlich manuell ausgelöst. Früher geschah dies mittels Drehradschieber, heute mit elektrischen Schiebern, die per Fern-Handtaster geöffnet werden können. Die Auslösung der Löschanlage erfolgt durch die verantwortlichen Personen, z.B. die Brandwache neben der Bühne. Insofern ist eine „Fehl-Auslösung“ hierauf meist nicht zurückzuführen.  Es gibt jedoch auch Löschanlagen, die automatisch über Brandmeldeanlagen ausgelöst werden. Als Signal dienen Brandmelder, die Auslösekriterien wie Rauch, Wärme, ggf. Flammen usw. aufweisen. Unter Umständen können diese automatischen Auslösekriterien bei einem Täuschungsalarm (ugs. Fehlalarm) das Auslaufen / Aussprühen des Wassers verursachen. Vorsichtiger Ausblick Es mag sein, dass aufgrund der konkreten Nutzung von Theatern und Versammlungsstätten, die heute deutlich ungefährlicher bzw. risikoärmer sind als zu früheren Zeiten, die zukünftige Gesetzgebung entweder ganz auf offene Löschsysteme verzichtet oder zumindest alternative Ansätze ermöglichen wird. Solche Alternativen sind beispielsweise geschlossene (klassische) Sprinkleranlagen im Bühnenbereich in Kombination mit ausschließlich manuell ausgelösten Sprühflutanlagen am Eisernen Vorhang. Auch sind Wassernebelanlagen mit deutlich geringerem Wasserverbrauch denkbar. Dieser Artikel erschien zuerst in der Zeitschrift Kulturbetrieb (www.kulturbetrieb-magazin.de) Ausgabe April 2018
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