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„Es regnet, es regnet, die Bühne wird nass …“ - Löschanlagen in Versammlungsstätten
Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller • Nov. 29, 2021

Diese Adaption eines Kinderliedes wurde in der jüngsten Vergangenheit traurige Realität mit teilweise erheblichen Schäden an bzw. in Versammlungsstätten. Havarien mit Sprinkleranlagen gab es im Staatsschauspiel Dresden (Mai 2016, Kleines Haus), im Stage Metronom Theater in Oberhausen (August 2017), in der Staatsoperette Dresden (Oktober 2017), im Sauerland-Theater in Arnsberg (November 2017) und in der Deutschen Oper in Berlin (Dezember 2017). Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sind Löschanlagen im Bühnenbereich zu verwenden, die im Alarmfall eine Menge an Wasser in kurzer Zeit auslassen.


Historische Vorgaben

Früher wurde für den Bau von Theatern und Versammlungsstätten viel Holz verwendet. Noch heute sind z.B. im Goethe-Theater Bad Lauchstädt (1802) die mitunter aufwändig in Steinoptik verzierten Holzkonstruktionen an Dach, Schnürböden, Unterbühnen und tragenden Stützen zu sehen. Zugleich bedeuteten Dekorationen und Kulissen in Verbindung mit den Beleuchtungsarten (früher Kerzen und Gaslampen, später energiereiche Scheinwerfer) eine erhebliche Brandgefahr. Auch bei sog. Lichtspieltheatern (Kino), war die Gefahr einer Brandentstehung im Bereich der Projektoren (heiße Lampen mit schnell brennendem Zelluloid-Film) sehr groß. Dies führte aufgrund vieler Brände (u.a. im Wiener Ringtheater im Jahr 1881) zu Vorschriften, die z.B. den Einbau von Feuerlöschanlagen verlangten oder die bauliche Abtrennung von Zuschauerhaus und Bühnenhaus mit dem sog. Eisernen Vorhang erforderten.


Reduzierte Brandlasten

Die Brandgefahren in der heutigen Zeit sind im Vergleich zur Zeit der Entstehung der vorgenannten Vorschriften nicht nur deutlich geringer, sondern auch anders. So werden ausschließlich nichtbrennbare bzw. schwerentflammbare Baustoffe, Dekorationen und Materialien eingesetzt. Wichtige Schritte sind auch das Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden sowie die zunehmende Verwendung „kalter“ LED-Scheinwerfer.

Gefahren sind heutzutage nur noch auf – wie jeher – menschliches Versagen bzw. elektrische Defekte und ggf. pyrotechnikrelevante Produkte zurückzuführen. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung sowie der regelmäßigen und sorgfältigen Prüfung und Wartung von elektrischen Anlagen können die Risiken noch weiter minimiert werden.


Aktuelle Vorschriften

Die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO), welche (ggf. mit modifizierten Angaben) in allen Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt ist, gilt für den Neubau und für die grundlegende Sanierung von Versammlungsstätten. Hier wird nur noch für Großbühnen (mehr als 200 m² einschl. Zuschauerhaus und Bühnenhaus) eine Löschanlage als offenes System (= Sprühflutanlage) gefordert.

Insofern kann davon ausgegangen werden, dass Gebäude mit Löschanlagen den Vorschriften damals wie heute entsprechen. Die in aktuellen Presseartikeln proklamierte „übertriebene Brandschutzsicherheit“ ist insoweit zurückzuweisen.


Technische Grundlagen

Löschanlagen unterscheiden sich in wassergeführte und in gasgeführte Anlagen. Aufgrund der Wirkungsweise sind in Versammlungsstätten ausschließlich wassergeführte Anlagen vorgesehen. Die klassische Sprinkleranlage, wie man sie z.B. aus Verkaufsstätten kennt, haben mit Wasser gefüllte Rohrleitungen und Sprinklerdüsen, die mit Glasfässchen abgeschlossen sind. Ab einer bestimmten Temperatur platzen die Glaskörper und geben so das Wasser frei.

Da diese geschlossenen Düsen jedoch vergleichsweise spät auslösen, sind in Versammlungsstätten seit jeher offene Düsen vorgeschrieben, sog. Sprühflutdüsen (früher Regendüsen). Diese offenen Systeme werden grundsätzlich manuell ausgelöst. Früher geschah dies mittels Drehradschieber, heute mit elektrischen Schiebern, die per Fern-Handtaster geöffnet werden können. Die Auslösung der Löschanlage erfolgt durch die verantwortlichen Personen, z.B. die Brandwache neben der Bühne. Insofern ist eine „Fehl-Auslösung“ hierauf meist nicht zurückzuführen.


Es gibt jedoch auch Löschanlagen, die automatisch über Brandmeldeanlagen ausgelöst werden. Als Signal dienen Brandmelder, die Auslösekriterien wie Rauch, Wärme, ggf. Flammen usw. aufweisen. Unter Umständen können diese automatischen Auslösekriterien bei einem Täuschungsalarm (ugs. Fehlalarm) das Auslaufen / Aussprühen des Wassers verursachen.


Vorsichtiger Ausblick

Es mag sein, dass aufgrund der konkreten Nutzung von Theatern und Versammlungsstätten, die heute deutlich ungefährlicher bzw. risikoärmer sind als zu früheren Zeiten, die zukünftige Gesetzgebung entweder ganz auf offene Löschsysteme verzichtet oder zumindest alternative Ansätze ermöglichen wird. Solche Alternativen sind beispielsweise geschlossene (klassische) Sprinkleranlagen im Bühnenbereich in Kombination mit ausschließlich manuell ausgelösten Sprühflutanlagen am Eisernen Vorhang. Auch sind Wassernebelanlagen mit deutlich geringerem Wasserverbrauch denkbar.


Dieser Artikel erschien zuerst in der Zeitschrift Kulturbetrieb (www.kulturbetrieb-magazin.de) Ausgabe April 2018

von Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller 29 Nov., 2021
Jede Arbeitsstätte und daher auch Museen, Archive und Bibliotheken müssen mit Blick auf den Brandschutz geeignete technische Einrichtungen und Geräte vorhalten, um die Entstehung von Bränden zu verhindern bzw. ihre Ausbreitung einzudämmen. Der Feuerlöscher gehört dazu. Hocheffektiv, aber vielfach unterschätzt. In Deutschland wird der Brandschutz in den Bauordnungen der Bundesländer geregelt. Dabei wird im Rahmen der Vorbeugung nach baulichen, organisatorischen und anlagentechnischen Maßnahmen unterschieden. Zu Letzteren zählen nicht nur so komplexe Systeme wie Brandmeldeanlagen (BMA), Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA), Feststellanlagen für Brand- und Rauchschutztüren und selbsttätige Feuerlöschanlagen (z.B. Sprinkler- oder Gaslöschanlagen), sondern auch der `simple´, manuell zu bedienende Feuerlöscher. Dabei handelt es sich um ein tragbares, max. 20 Kilogramm schweres Gerät, das der Löschung von Klein- und Entstehungsbränden dient. Während Feuerlöschanlagen einen Brand oftmals nur eindämmen, können Feuerlöscher im wahren Sinne des Wortes ein Feuer vollständig löschen – vorausgesetzt, der Brandherd wird schnell entdeckt und die Löschmaßnahme wird zügig und richtig durchgeführt. Die Brandklasse entscheidet über den Löscher. Um Klein- und Entstehungsbrände wirksam löschen zu können, müssen die Geräte rasch auffindbar und jederzeit einsatzbereit sein (Überprüfungspflicht!). Darüber hinaus sollte der Nutzer mit der Handhabung des Gerätes vertraut sein und wissen, welches Löschmittel für welche Art von Brand (sog. Brandklasse) das geeignete ist. Auskunft dazu und zu anderen Belangen geben fünf Schriftfelder auf den Geräten. Die Brandklassen, für die ein Löscher geeignet ist, sind auf jedem Gerät mit Buchstaben (A, B, C, D und F) und Piktogrammen angegeben. Aufgrund der üblichen Brandlasten in Kulturbetrieben ist besonders an Feststoffbrände der Kategorie „A“ zu denken (z.B. organische Stoffe). Befinden sich jedoch z.B. Restaurierungswerkstätten im Gebäude, können auch die Kategorien B oder C (flüssige bzw. gasförmige Stoffe) relevant sein. Je nach Einsatzort der Feuerlöscher sind mögliche Sekundärschäden zu bedenken. Für Archive, Bibliotheken und Museen wird dringend davon abgeraten, ABC-Pulverlöscher zu verwenden. Diese sind löschtechnisch hoch effektiv, aber aufgrund der staubigen und chemischen Substanzen für Kunst- und Kulturgut nicht brauchbar. Ähnliches gilt für die chemischen Auswirkungen von CO2-Löschern. Mit Blick auf den Schutz der Kulturgüter sind Wasser- oder Schaumlöscher besser geeignet. Wie viele Geräte sind vorzuhalten und wo? Neben den Bauordnungen gibt u.a. die „Technische Regel für Arbeitsstätten“ (ASR A2.2) Auskunft über Maßnahmen gegen Brände. Während Kap. 4 über die „Eignung von Feuerlöschern und Löschmitteln“ informiert (z.B. Brandklassen und Löschmitteleinheiten) und Kap. 6 sich mit dem „Betrieb“ befasst (u.a. regelmäßige Wartung und Prüfung sowie Brandschutzhelfer), ist die „Ausstattung von Arbeitsstätten“ Gegenstand von Kap. 5. Unter Punkt 5.2 heißt es: „Der Arbeitgeber hat Feuerlöscheinrichtungen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Anzahl (…) bereitzustellen.“ Eine konkrete Bedarfsermittlung kann z.B. im Rahmen einer sog. Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Zu deren Parametern zählen u.a. die Grundfläche des Gebäudes, die Einstufung der Brandgefährdung und die sog. Löschmitteleinheiten (LE), die jedoch keine quantitativen, sondern qualitative Größen beschreiben. Mit Blick auf die „Grundanforderungen zur Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen“ haben Arbeitgeber sicherzustellen, dass in Arbeitsstätten: „Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar angebracht sind, (…) die Entfernung von jeder Stelle zum nächstgelegenen Feuerlöscher möglichst nicht mehr als 20 m (tatsächliche Laufweglänge) beträgt, um einen schnellen Zugriff zu gewährleisten, (…) die Standorte von Feuerlöschern durch das Brandschutzzeichen F001 „Feuerlöscher“ entsprechend ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ gekennzeichnet sind. In Deutschland werden die Entwicklung, Fertigung, Überprüfung und Zulassung von Feuerlöschern übrigens ausschließlich von der MPA Dresden GmbH im sächsischen Freiberg begleitet bzw. durchgeführt. Auch wenn es hierzulande (noch) kein eigenes Feuerlöscher-Museum gibt, so findet sich der unübersehbare und unentbehrliche Helfer dennoch in vielen Sammlungen, deren kleinere und größere Bestände eine mehr als 100-jährige technische Entwicklung dokumentieren. Dieser Artikel erschien zuerst in der Zeitschrift Kulturbetrieb (www.kulturbetrieb-magazin.de) Ausgabe Mai 2016
von Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller 29 Nov., 2021
Museen, Archive und Bibliotheken sind recht häufig von Bränden betroffen. Allein im Jahr 2015 hat es in mindestens 19 kulturellen bzw. historischen Liegenschaften gebrannt, darunter einige Feuer mit verheerenden und sogar tödlichen Folgen. Um das Ausbrechen von Bränden zu verhindern, ist der sog. organisatorische Brandschutz von ganz besonderer Bedeutung. Brandverhütung ist das Ziel Unter »vorbeugendem Brandschutz« (auch Brandverhütung) fasst man alle Maßnahmen, die ergriffen werden, um der Entstehung und Ausbreitung eines Brandes durch Feuer oder Rauch vorzubeugen. Abzugrenzen davon ist der sog. »abwehrende Brandschutz«, der die Belange der Feuerwehr beim Löschen oder Eindämmen eines Brandes betrifft. Während beim vorbeugenden Brandschutz nahezu durchgängig bau- oder anlagentechnische Maßnahmen im Zentrum des Interesses stehen, werden betrieblich-organisatorische Vorkehrungen nicht selten als nachrangig betrachtet – obwohl gerade durch sie das Entstehen von Bränden besonders effektiv verhindert werden kann. Vorbeugender Brandschutz wird in drei wesentliche Bereiche untergliedert: Baulicher oder bautechnischer Brandschutz (passiver Brandschutz) Anlagentechnischer Brandschutz (aktiver Brandschutz) Betrieblich-organisatorischer Brandschutz („interaktiver Brandschutz“) Bauliche Maßnahmen – hierunter fasst man z.B. Wände, Decken, Brandabschnitte, Brandschutztüren oder Fluchtwege – werden hierzulande in verschiedenen DIN bzw. DIN EN geregelt. Als passive Maßnahmen kann ihre Bedeutung nicht hoch genug eingeschätzt werden, aber ein Brandereignis verhindern kann der bautechnische Brandschutz nicht. Dies gilt auch für den anlagentechnischen Brandschutz, der alle technischen Anlagen und Einrichtungen umfasst, die z.B. der Detektion, der Auslösung eines Alarms und der Bekämpfung eines Brandes dienen bzw. seine Ausbreitung eindämmen oder behindern. Dazu gehören etwa Brandmeldeanlagen (BMA), Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA), Feststellanlagen für Brand- und Rauchschutztüren und selbsttätige Feuerlöschanlagen wie Sprinkler- oder Gaslöschanlagen. Nutzung bestimmt den Brandschutz Bau- oder anlagentechnische Maßnahmen sind bauordnungsrechtlich zwingend vorgeschrieben, können aber die Entstehung eines Brandes nicht verhindern. Dieses Ziel kann nur durch den betrieblich-organisatorischen Brandschutz erreicht werden, dessen zentrale Leitgedanken die konkrete Nutzung von Gebäuden sowie die daraus resultierenden Nutzungsspezifika sind. Davon ausgehend lassen Betreiber und / oder Nutzer von Gebäuden ein spezifisches Brandschutzkonzept erstellen, das Brandrisiken analysiert und wirksame Gegenmaßnahmen definiert. Es umfasst neben den o.g. Maßnahmen u.a. auch die Erstellung einer Brandschutzordnung (DIN 14096), das Anbringen von Flucht- und Rettungsplänen (DIN ISO 23601) und – sofern erforderlich – die Erstellung eines Feuerwehrplanes (DIN 14095). Diese `klassischen´ Mittel dokumentieren nicht nur die konkreten Maßnahmen, sondern sie geben den Nutzern, vor allem aber den meist ortsfremden Rettungskräften der Feuerwehr während des Einsatzes eine unersetzliche und mitunter lebenswichtige Orientierung im Gebäude. Um jedoch den Ausbruch und die Ausbreitung eines Feuers tatsächlich zu verhindern, muss eine Brandschutzordnung täglich „gelebt“ werden. Das beginnt bei der strikten Einhaltung relativ einfacher Maßnahmen: Das Verbot des Rauchens und offenen Feuers, das dauerhafte Freihalten von Flucht- und Rettungswegen sowie die stete Funktionstüchtigkeit brandschützender Bauteile wie Türen, Feststellanlagen usw. Gefährdungsbeurteilungen werden wichtiger Bislang wurden Vorgaben aus dem Arbeitsstättenrecht bzw. aus berufsgenossenschaftlichen Regelungen (DGUV) und neuerdings auch aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) weniger dazu genutzt, vorbeugende Brandschutzmaßnahmen abzuleiten. Zukünftig wird es jedoch immer mehr die Aufgabe von Betreibern und Nutzern sein, anhand konkreter Gefährdungsbeurteilungen auch das Brandentstehungsrisiko zu bewerten. Denn erst die durchgängige Analyse von Gefährdungen und die hieraus ableitbaren Gegenmaßnahmen bereits im Vorfeld der Entstehung eines Brandes sind effektives Mittel, um das Thema Brandschutz nachhaltig und zukunftsfähig zu halten, d.h. es bleibt bei dem altbekannten Motto: „Gefahr erkannt – Gefahr gebannt“. Welche konkreten Maßnahmen könnten im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes in Bezug auf die betrieblich-organisatorischen Maßnahmen im Fokus stehen? Beispielhaft seien erwähnt: ständiges Rauchverbot sowie Verbot offener Zündquellen dauerhaftes Freihalten von Flucht- und Rettungswegen in Verbindung mit deren Kennzeichnung regelmäßige Schulungen von Betriebsangehörigen im Rahmen der Brandschutzordnung; dazu zählt auch die Ausbildung zur Benutzung von Handfeuerlöschern nach ASR A 2.2 regelmäßige Prüfung elektrotechnischer Geräte nach berufsgenossenschaftlichem Regelwerk, um Zündquellen zu vermeiden; dazu zählt auch die Prüfung festinstallierter Elektroanlagen innerhalb des Gebäudes regelmäßige Wartungszyklen von Technik, die durchgängig gefahrauslösend sein kann Gefährdungsbeurteilung und Analyse von konkreten Handlungen bzw. Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden; mit Blick auf Kulturbetriebe ist im Besonderen an mögliche Brandlasten in Depots zu denken sowie an den Umgang mit Lösemitteln u.a. Chemikalien, z.B. in Restaurierungswerkstätten Es ist davon auszugehen, dass es zukünftig nicht mehr ausreichen wird, im Rahmen der Genehmigungsphase ein Brandschutzkonzept zu erstellen und durch Fachleute ausführen zu lassen. Vielmehr wird es für Nutzer und Betreiber darum gehen, das Brandschutzkonzept dauerhaft „mit Leben“ zu füllen, d.h. die vereinbarten Maßnahmen zum vorbeugenden betrieblich-organisatorischen Brandschutz kontinuierlich im Blick zu haben und konsequent umzusetzen. Die Vorschriften zum Brandschutz sind kein Selbstzweck. Sie dienen vorrangig dazu, Leben zu sichern und zu retten – sowohl das der Gebäudenutzer, als auch der Einsatzkräfte der Feuerwehr. Bau- und anlagentechnische Vorkehrungen unterstützen den aktiven und passiven Brandschutz, aber sie können das achtsame und umsichtige Verhalten der Nutzer und Betreiber nicht ersetzen. Dieser Artikel erschien zuerst in der Zeitschrift Kulturbetrieb (www.kulturbetrieb-magazin.de) Ausgabe Februar 201
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