Die Corona-Pandemie als weltweites Ereignis hat durchgängig in allen Lebensbereichen Einfluss genommen. Insbesondere die Kultur- und Freizeitbranche ist von den Maßnahmen massivst betroffen. Für die hoffentlich bald zu erwartenden Teil- oder Komplettöffnungen gibt es seit 2020 entsprechende Hygienekonzepte zum Wiederbetrieb. Da niemand abschätzen kann, wie lange der Betrieb unter derartigen Maßnahmen weitergefahren werden oder ob es jemals andere Konzepte geben wird, sind insbesondere aus brandschutztechnischer Sicht Maßnahmen und Regeln zu beachten, um weiterhin die Gebäudesicherheit und die Sicherheit für die Benutzer zu gewährleisten.
Brandschutz bleibt wichtig
Es hat sich gezeigt, dass Infektionsschutzmaßnahmen teilweise nicht mit den Brandschutzvorschriften abgestimmt sind bzw. teilweise sogar Brandschutzmaßnahmen außer Kraft gesetzt wurden. Dies ist selbstverständlich so nicht zulässig und muss unbedingt in aktuellen Wiedereröffnungsszenarien berücksichtigt werden. Dieser Artikel gibt brandschutzrelevante Hinweise, die ergänzend zu den infektionsbedingten Hygienekonzepten erforderlich sind.
Fluchtwege freihalten
Der Personensicherheit in Gebäuden mag die aktuelle Personenzahlbeschränkung zu Gute kommen, da sich die ursprünglich geplanten und genehmigten maximalen Personenzahlen derzeit nicht darstellen lassen. Dennoch müssen auch für diese Personen die entsprechenden Sicherheitsvorrichtungen beachtet werden.
Bestehende Fluchtwege sind weiterhin dauerhaft benutzbar zu gestalten. Aufgrund von ggf. erforderlichen „Einbahnstraßen-Regelungen“ mit getrennten Ein- und Ausgängen wurden z.B. Hinweistafeln und Aufsteller vor den Notausgängen so platziert, dass die Fluchtwege nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind. Dies ist nicht zulässig und muss zwingend vermieden werden. Auch bei Eingängen mit Absperrungen (z.B. Tensatoren, Seilen, Aufstellern usw.) muss es nach wie vor gewährleistet sein, dass die Fluchtwege sicher benutzbar sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht genutztes Mobiliar nicht in Fluchtwege gestellt werden darf.
Reduzierung von Kontaktflächen
Nachvollziehbar ist das Ziel, möglichst viele Kontaktflächen, die Personen anfassen könnten, zu vermeiden. Dazu zählen u.a. Türklinken und Türöffnungen. Dennoch muss zwingend darauf geachtet werden, dass Brandschutztüren, sofern sie nicht über eine zugelassene Feststellvorrichtung verfügen, nicht verkeilt oder anderweitig in unzulässiger Weise offen gehalten werden.
Desinfektionsspender
Desinfektionsspender u.a. Möglichkeiten zur Handhygiene sind grundsätzlich möglich, auch wenn sich diese Stationen ggf. wandbefestigt in Fluchtwegen (Treppenräumen und Fluren) befinden. Mobile Desinfektionsspender sind so aufzustellen, dass sie nicht im Gefahrenfall umkippen können und den Fluchtweg versperren. Zwar werden alle Desinfektionsmittel einen Alkoholanteil haben, jedoch ist die Entzündungswahrscheinlichkeit gering. Insbesondere in öffentlichen Gebäuden ist davon auszugehen, dass die Desinfektionsspender im Sichtbereich von Aufsichtspersonal stehen, so dass sich ein Missbrauch (z.B. Anzünden = Brandstiftung) nicht ergeben wird.
Angepasste Bestuhlung
Bei Bestuhlungen sind aufgrund der geltenden Abstandsregelungen auch veränderte Bestuhlungspläne erforderlich. Diese müssen auf einen aktuellen Stand gebracht und ausgehängt werden. Das heißt, es ist zwar ein Abstand von 1,50 m (größer 1,20 m) zwischen einzelnen Stühlen vorhanden, jedoch ergibt sich bei einer nicht mehr durchgängigen Reihenbestuhlung die Gefahr, dass Stühle im Fluchtfall verschoben werden und die Fluchtwege versperren. Demnach sind die Fluchtwege nach Versammlungsstättenverordnung einzuhalten (geradlinig Fluchtwege mit mind. 1,20 m Breite innerhalb von Räumen). Bei festen Reihenbestuhlungen sind die Absperrungen und Kennzeichnung von nicht zu besetzenden Stühlen so zu gestalten, dass die Fluchtwege nach wie vor funktionsfähig sind.
Fazit
Durch die seit fast einem Jahr verminderten Öffnungszeiten ist ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust entstanden. Dennoch darf dies nicht dazu führen, dass anstehende Wartungen und Prüfungen von brandschutztechnischen und sicherheitstechnischen Anlagen vernachlässigt werden.
Dieser Artikel erschien zuerst in der Zeitschrift Kulturbetrieb (www.kulturbetrieb-magazin.de) Ausgabe Mai 2021

