Wesentliche Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes sind es, Leben, Gesundheit, Eigentum, Besitz und Umwelt zu schützen. Das gilt auch für kulturelle Betriebe. Dennoch kommen Ausstattung und Überwachung brandmeldetechnischer Anlagen im Vergleich zur Steuerungs- und Überwachungstechnik für Klima, Diebstahl oder Einbruch oft relativ kurz.
Schotten dicht! Im Ernstfall.
Museen, Ausstellungshäuser, Bibliotheken u.a. Kultureinrichtungen wollen in aller Regel als offene Orte wahrgenommen werden, in denen Besucher und Gäste sich möglichst frei bewegen können. Dies kann mit brandschutztechnischen Auflagen kollidieren, besonders dort, wo es um sog. Brandabschnitte geht. Damit werden Bereiche definiert, die im Brandfall bestimmungsgemäß ausbrennen dürfen bzw. für die Einsatzkräfte der Feuerwehr noch zu beherrschen sind. Getrennt werden die Abschnitte, die ein Übergreifen auf andere Gebäudeteile verhindern sollen, mittels feuerbeständiger Abschlüsse, z.B. Brandschutztüren oder -tore. Sog. Feststellanlagen (FSA) oder Türfeststellanlagen (TFA) sorgen dafür, dass die Brandabschlüsse im Regelbetrieb offengehalten werden, aber bei Brand oder Rauchentwicklung sicher schließen.
FSA / TFA bestehen im Wesentlichen aus einer Feststelleinrichtung (z.B. Magnet oder Türschließer), mindestens einem Branderkennungselement (z.B. optischer Rauchmelder), mindestens einem Handauslösetaster für manuelles Schließen und einer Versorgung mit Energie. Hierzulande benötigen Feststellanlagen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), die durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt wird.
Schnittstelle Brandmelde- und Gebäudeleittechnik
Feststellanlagen schließen in der Regel selbsttätig oder werden über einen Handauslöser manuell bedient. Allerdings ist es auch zulässig, FSA / TFA mittels Signal der Brandmeldeanlage (BMA) schließen zu lassen. Durch die Verknüpfung mit der ohnehin vorhandenen Gebäudeleittechnik (GLT) kann einerseits die technische Überwachung gebündelt werden; andererseits ist es bedingt möglich, auf zusätzliche Rauchmelder für FSA / TFA zu verzichten. Das kann für die Nutzung denkmalgeschützter Gebäude oder für die Gestaltung von Ausstellungsräumen von Interesse sein.
Da solche Lösungen von der gültigen Richtlinie „Brandmeldeanlagen. Aufbau und Betrieb“ (DIN 14675) abweichen, müssen Einrichtung und Betrieb im Vorfeld sowohl mit der Genehmigungsbehörde als auch mit dem abnehmenden technischen Sachverständigen für BMA abgestimmt werden. Zu beachten ist die jeweilige Landesbauordnung.
Auf Flucht- und Rettungswegen sind aber zwingend Brandmelder zu verwenden, die auf Rauch reagieren. Voraussetzung für die effiziente Verknüpfung von vorbeugendem Brandschutz und GLT ist die Einrichtung einer sog. Brandfallsteuerung, die der Anlage „sagt“, was zu tun ist: Anschalten der Entrauchung, Öffnung von Rauch- und Wärmeabzügen, Entriegelung von Fluchttüren, Abschalten von Lüftungsanlagen, Schließen von Brand- und Rauchschutztüren usw. Je nach Gebäude und Nutzung kann die Matrix die situationsabhängigen Befehle z.B. nach einzelnen Geschossen oder Brandabschnitten steuern. Raumbezogene Szenarien würden die Programmierung komplizieren und die Wahrscheinlichkeit von Fehlern erhöhen, sodass abzuwägen ist, ob der Aufwand wirtschaftlich vertretbar ist.
Vor Inbetriebnahme eines Gebäudes muss die Brandfallsteuerung einer umfassenden Wirkprinzipprüfung durch einen bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen unterzogen werden. Auf die Betreiber von Sonderbauten kommen in diesem Zusammenhang künftig weitere zeitliche und auch wirtschaftliche Aufwendungen zu.
Dieser Artikel erschien zuerst in der Zeitschrift Kulturbetrieb (www.kulturbetrieb-magazin.de) Ausgabe Mai 2015

